TRS-STAR

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TRS-STAR GmbH
Werner von Siemens Straße 1, 76297 Stutensee

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von Geschäftspartnern und Lieferanten (im Folgenden: „Lieferanten“, „Ihnen“ oder „Sie“) der TRS Star GmbH (im Folgenden: „TRS“, „uns“ oder „wir) im Zusammenhang mit der Lieferung von bewegliche Sachen („Waren“) und/oder der Erbringung von Dienstleistungen. Sie gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Lie-feranten die Leistung selbst erbringen oder sich hierzu Dritter bedienen.

(2) Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn TRS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn TRS Lieferungen und Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt oder in Korrespondenz auf diese verwiesen wird.

(3) Die AEB gelten in ihrer unter www.trs-star.com/project_files/dokumente/alb/aeb_de.pdf abrufbaren Fassung auch für künftige Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen oder Erbringung von Dienstleistungen, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes. Die jeweils aktuelle Fassung der AEB übersenden wir Ihnen auf Wunsch kostenfrei auch in gedruckter Form zu.

(4) Alle maßgeblichen Vereinbarungen, die zwischen TRS und dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Lieferverträgen getroffen werden, sind in den Lieferverträgen selbst, diesen AEB und unseren An-geboten schriftlich niedergelegt.

(5) Wir behalten uns nach billigem Ermessen vor, vom Lieferanten den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung nach Maßgabe ISO zu fordern. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung wird in diesem Fall Bestandteil dieser AEB.

(6) Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Es gilt allein der Inhalt unserer schriftlichen Bestellungen. Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung gültig. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen, Lieferabrufe usw. können auch elektronisch übermittelt werden. Eine Unterzeichnung durch TRS ist nicht erforderlich. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Übermittlung mittels Telefax, Email oder einem sonstigen elektronischen Form erfolgt.

(2) Der Lieferant bestätigt die Bestellung von TRS durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, die inner-halb von fünf Werktagen nach dem Datum der Bestellung erfolgen muss. Aus der Auftragsbestätigung müssen Preis, Rabatt, Liefertermine sowie sämtliche weitere Daten der Bestellung hervorgehen. Wenn der Lieferant die Bestellung nicht annehmen kann oder will, ist er verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Eine geänderte oder verspätete Auftragsbestätigung des Lieferanten gilt als neues Angebot, das der schriftlichen Annahme durch TRS bedarf.

(3) Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Auf Verlangen sind diese Dokumente an TRS zurückzusenden

§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung

(1) Der von TRS in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und versteht sich netto, zuzüglich der ge-setzlichen Mehrwertsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen wird.

(2) Lieferungen erfolgen frei Haus, einschließlich der Kosten für Verpackung, soweit wir nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie etwaige Nebenkosten wie Zoll, Ein-fuhrabgaben, Transportkosten einschließlich etwaiger Versicherungsprämien für eine Transport- und/oder Haftpflichtversicherung.

(3) Rechnungen sind an unsere Geschäftsadresse zu senden. Sie müssen den gesetzlichen Vorgaben ent-sprechen sowie die von uns geforderten Informationen enthalten (Rechnungsnummer, Artikelnummer, Bestellnummer, Menge etc). Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen gelten als nicht erteilt.

(4) Die Zahlung erfolgt sofern nicht anders vereinbart innerhalb von 30 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung und Eingang der Rechnung bei TRS mit 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ab ordnungsgemäßer Rechnungsstellung und Eingang der Rechnung bei TRS netto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

(5) Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Andererseits ist mit der (vorbehaltlosen) Zahlung weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten wegen Mängeln verbunden.

(6) Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages im gesetzlichen Umfang zu. Der Lieferant kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Lieferant Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht dem Lieferant nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

§ 4 Leistungszeit, Verzögerungen

(1) Alle in der Auftragsbestätigung genannten oder anderweitig vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Bei einer Dienstleistung ist deren Erbringung maßgeblich, bei einem Werk dessen Abnahme. Ist Lieferung "frei Werk" nicht vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üb-lichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Lieferungen vor der Lieferzeit bedürfen unserer Zustimmung.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins/einer Lieferfrist, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich-lich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des Lieferungsverzuges bleibt davon unberührt.

(3) Im Falle des zu vertretenden Lieferverzug verwirkt der Lieferant pro vollendeter Woche des Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Auftragswertes - maximal jedoch 5%. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt und vorbehalten. Eine fällige Vertragsstrafe wird jedoch auf einen geltend gemachten Schadenersatzanspruch angerechnet.

§ 5 Verpackung, Versand, Teillieferungen, Gefahrenübergang

(1) Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an die Geschäftsadresse von TRS oder den vereinbarten Lieferort. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lie-ferant. Sämtliche Lieferungen werden vom Lieferanten fach- und handelsüblich verpackt, so dass die Verpackung den Schutz der Liefergegenstände bis zur Lieferadresse gewährleistet. Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration (zum Warenwert) zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transport-schäden.

(2) Der Ware ist ein Lieferschein beizulegen, welcher neben der genauen Bezeichnung des Umfangs der Lieferung nach Art und Menge usw. die genauen Bestelldaten enthält. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

(3) Teillieferungen werden nur bei unserer ausdrücklichen Zustimmung der TRS akzeptiert. Bei akzeptierten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge stets aufzuführen.

(4) Der Gefahrübergang erfolgt bei TRS bzw. der vereinbarten Lieferadresse.

§ 6 Sach- und Rechtsmängel, Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Mängelansprüche

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, alle gelieferten Waren den vereinbarten Spezifikationen, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen des Lieferortes und sofern dem Lieferanten bekannt des Verwendungsortes der Waren, soweit ihm dies im Einzelfall zumutbar ist, und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden ent-sprechen. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferant hierzu die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers einholen. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

(3) Im Anwendungsbereich des § 377 HGB (Handelskauf, sofern beiderseitiges Handelsgeschäft) wird die dort statuierte Untersuchungs- und Rügeobliegenheit wie folgt modifiziert:

a) Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigen wir dem Lieferanten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Ware an. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Mängelanzeige als rechtzeitig und unverzüglich, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen von uns angezeigt wird.

b) Die Wareneingangsprüfung beschränkt sich auf unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere erkennbaren Abweichungen von Identität und Stückzahl sowie äußerlich offensichtlich er-kennbare Transportschäden.

Insoweit - a) und b) - verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge und den Einwand der vorbehaltlosen Annahme. Unser Recht, im Einzelfall eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen, bleibt hiervon unberührt.

(4) Soweit bei einem Werkvertrag eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht

(5) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen TRS uneingeschränkt zu.

(6) In Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte haben wir auch bei Vorliegen eines Werkvertrages im Rahmen der Nacherfüllung das Recht, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Weiter sind wir auch bei Vorliegen eines Kaufvertrages in dringenden Fällen oder im Rahmen unserer Schadensminderungspflicht nach Rücksprache mit dem Lieferanten unter den Voraussetzungen des § 637 BGB (analog) zur Selbstvornahme berechtigt.

(7) Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche der TRS beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine ausdrückliche abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde oder gesetzlich längere Verjährungsfristen vorgesehen sind. § 634 a Abs. 3-5 BGB bei Vorliegen eines Werkvertrages bzw. § 438 Abs. 3-5 BGB bei Vorliegen eines Kaufvertrages sowie § 479 Abs. 2 und 3 BGB bleiben unberührt. Die genannte Frist gilt auch bei Vorliegen eines Rechtsmangels entsprechend.

(8) Unsere Mängelanzeige führt zur Hemmung des Ablaufs der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist läuft erst nach zwei Monaten weiter, nachdem die Nacherfüllung erfolgreich beendet ist oder der Lieferant die Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat. Im Falle der Ersatzlieferung läuft die Gewährleistungsfrist ab Lieferung der Ersatzware neu, es sei denn es wird etwas hiervon Abweichendes verein-bart.

§ 7 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Werden wir aufgrund eines Produktschadens, dessen Ursache vom Lieferanten zu vertreten ist, insbesondere die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen.

(2) Müssen wir aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Absatz 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Lieferant verpflichtet, uns alle notwendigen Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Rückrufaktion ergeben. Wir werden, soweit es uns möglich und zeitlich zumutbar ist, den Lieferanten über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion vorab unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, auf seine Kosten stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware ausreichender Deckungssumme abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Abschluss und der Bestand einer solchen Versicherung sind auf Verlangen nachzuweisen Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt, eine Haftungsbegrenzung ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

§ 8 Sonstige Pflichten des Lieferanten

(1) Der Lieferant wird sicherstellen, dass er der TRS auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen da-von als Ersatzteile beliefern kann.

(2) Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beab-sichtigte Verwendung geeignet sind und dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

(3) Der Lieferant hat uns über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände aufzuklären.

(4) Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Der Lieferant unterhält bzw. entwickelt hierzu ein Qualitätsmanagementsystem auf Basis ISO 9001:2000, VDA 6.1, QS 9000 oder einem anderen vergleichbaren Standard und legt auf Verlangen entsprechende Nach-weise hierüber vor.

(5) Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen Zustimmung durch uns. Der Lieferant hat für alle an uns gelieferten Produkte schriftlich festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferung gesichert wurde. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 12 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen vorzulegen. Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

(6) Weitere Pflichten des Lieferanten bleiben unberührt.

§ 9 Beistellungen

(1) Muster, Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen und andere Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Vergügung stellen bzw. die der Lieferant für uns mit unseren finanziellen Mittel erwirkt, stehen bzw. bleiben in unserem Eigentum. Sollten sie im Besitz des Lieferanten bleiben, wird hiermit ein Besitzmittlungsverhältnis (§ 930 BGB) vereinbart.

(2) Beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen der Bestellung verwendet werden. Die Verarbeitung der Stoffe und der Zusammenbau der Teile durch den Lieferanten er-folgen für uns. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Stoffe und Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Stoffe und Teile zu den anderen verarbeiten Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Ist unsere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als verein-bart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Unser Allein- und Miteigentum wird vom Lieferanten unentgeltlich verwahrt.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Wenn und soweit der Lieferant im Zuge der Bearbeitung der Bestellungskenntnis und Informationen, insbesondere technische Einzelheiten erhält, verpflichtet er sich zur Geheimhaltung derselben.

(2) Die mitgeteilten Kenntnisse und Informationen dürfen nur im Rahmen der konkreten Bestellung verwendet werden und dementsprechend auch nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die in die Bearbeitung der Bestellung einbezogen und gleichermaßen zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Dritten dürfen die mitgeteilten Kenntnisse nur nach unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. In diesem Fall ist diesen Dritten eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen alle bereits übergebenen vertraulichen Unterlagen her-auszugeben, und zwar unabhängig davon, ob diese zu Beginn der Zusammenarbeit übergeben wurden oder infolge der Bearbeitung unserer Bestellung erstellt worden sind. Diese Verpflichtung gilt insbesondere bei Beendigung der Zusammenarbeit. In diesem Fall sichert der Lieferant zu, dass die Übergabe der vertraulichen Unterlagen vollständig ist und keine Kopien zurückbehalten worden sind.

(4) Ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich vertraulicher Unterlagen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist explizit ausgeschlossen.

§ 11 Schriftform

Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbe-sondere durch Fax oder E Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.

§ 12 Rechtswahl

Für alle Rechtbeziehungen zwischen TRS und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, vor allem des UN-Kaufrechts.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, sofern nichts anderes ausdrück-lich schriftlich vereinbart ist, der Sitz von TRS zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe, so-fern der der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat. TRS ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Lieferanten sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein oder werden oder sollten diese AEB unvollständig sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der un-wirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.